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Ability to work during pregnancy

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Ob und wie lange eine Schwangere ihrer gewohnten Arbeit nachgeht, hängt von ihrem Wohlbefinden und von der Art ihrer Tätigkeit ab. Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft keine Kündigung aussprechen (Artikel 336 Obligationenrecht). Bei normaler Schwangerschaft ist es ohne weiteres möglich, bis zum Einsetzen der Wehen zu arbeiten; es kann aber ebenso sinnvoll sein, zwei bis vier Wochen vor dem Geburtstermin mit der Arbeit aufzuhören. In diesem Zeitpunkt beginnt der Mutterschaftsurlaub oder, wenn die Arbeitnehmerin nach der Geburt nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren möchte, die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Vertrag oder Gesetz. Die Dauer derselben hängt stark von der Anzahl Dienstjahre ab. Lesen Sie sorgfältig Ihren Arbeitsvertrag - z.B. unterstehen öffentliche Verwaltungen nicht dem Arbeitsgesetz, haben sich aber häufig im Gesamtarbeitsvertrag zu weitergehenden Leistungen verpflichtet.

Wichtige Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Artikel 35)

  • Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis und keinesfalls über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen.
  • Keine Nachtarbeit (20-06 Uhr) ab acht Wochen vor der Geburt (neues Arbeitsgesetz seit 1. August 2000).
  • Wöchnerinnen dürfen acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.
  • Stillende Mütter dürfen auch nach Ablauf von 8 Wochen seit der Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Zum Stillen ist ihnen die erforderliche Zeit frei zu geben.

Das Fernbleiben von der Arbeit ist also nicht vertragswidrig und bedarf keines besonderen ärztlichen Zeugnisses. Zu vielen Missverständnissen führt die Unterscheidung zwischen Krankheit in der Schwangerschaft und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit wegen "normalen" Begleiterscheinungen der Schwangerschaft. Es leuchtet ein, dass z.B. eine gesunde Flugbegleiterin ihre anstrengende Tätigkeit nicht bis zum Geburtstermin ausüben kann. Bleibt die Schwangere aus anderen als medizinischen Gründen der Arbeit fern, hat sie nicht ohne weiteres Anspruch auf Lohn. Es kann sinnvoll sein, das Arbeitspensum auf beispielsweise 50% zu reduzieren und entsprechend den halben Lohn zu beziehen. Wichtig ist in jedem Fall ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber!

Beispiele für ärztlich verordnete Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren

  • Blutungen in der Schwangerschaft
  • Drohende Frühgeburt (Verkürzung des Gebärmutterhalses)
  • Mangelndes Kindswachstum
  • Tendenz zu Bluthochdruck
  • Zwillingsschwangerschaft ab ca. 24 Wochen

Bei banalen Krankheiten (Grippe, Durchfall, ...) soll die Schwangere von sich aus zu Hause bleiben (sie soll nicht versuchen "durchzubeissen"). Senken Sie Fieber ist mit Dafalgan oder Panadol, legen Sie sich ins Bett und trinken Sie in jedem Fall sehr viel.

Die Kollektivversicherung des Arbeitgebers verlangt bei längerem Ausfall manchmal ein ärztliches Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit, damit sie dem Arbeitgeber den Lohnausfall ersetzt. Ein solches Zeugnis muss der Arzt nötigenfalls vor dem Richter vertreten können und wird es deshalb nur bei tatsächlicher Krankheit ausstellen (siehe Beispiele in obiger Tabelle).

Weitere Auskünfte

Beratungsstelle Mütterhilfe, Badenerstrasse 18, 8004 Zürich, Telefon 044 241 63 43.


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