Arbeitsfähigkeit in der Schwangerschaft
Ob und wie lange eine Schwangere ihrer gewohnten Arbeit nachgeht, hängt von ihrem Wohlbefinden und von der Art ihrer Tätigkeit ab. Der
Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft keine Kündigung aussprechen (Artikel 336c Obligationenrecht) und ist verpflichtet,
schwangere Frauen so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht
beeinträchtigt werden (Art. 35 Arbeitsgesetz). Bei normal verlaufender Schwangerschaft ist
es ohne weiteres möglich, bis zum Einsetzen der Wehen zu arbeiten. Am Tag der Entbindung beginnt der Mutterschaftsurlaub
von 14 Wochen, in dem die Wöchnerin Anspruch auf 80% ihres Lohnes hat. Er muss am Stück bezogen werden und verfällt, wenn
die Wöchnerin freiwillig früher arbeitet; Arbeit vor 8 Wochen nach Niederkunft ist nicht zulässig.
Wichtige Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Artikel 35) |
- Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis und
keinesfalls über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeit
hinaus beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige hin
von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen.
- Keine Nachtarbeit (20-06 Uhr) ab acht Wochen vor der Geburt
(neues Arbeitsgesetz seit 1. August 2000).
- Wöchnerinnen dürfen acht Wochen nach der Niederkunft nicht
beschäftigt werden.
- Stillende Mütter dürfen auch nach Ablauf von 8 Wochen seit
der Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt
werden. Zum Stillen ist ihnen die erforderliche Zeit frei zu
geben.
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Das Fernbleiben von der Arbeit ist also nicht vertragswidrig und bedarf
keines besonderen ärztlichen Zeugnisses. Zu vielen Missverständnissen führt
die Unterscheidung zwischen Krankheit in der Schwangerschaft und eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit wegen "normalen" Begleiterscheinungen der
Schwangerschaft. Es leuchtet ein, dass z.B. eine gesunde Flugbegleiterin
ihre anstrengende Tätigkeit nicht bis zum Geburtstermin ausüben kann.
Bleibt die Schwangere aus anderen als medizinischen Gründen der Arbeit
fern, hat sie nicht ohne weiteres Anspruch auf Lohn. Es kann sinnvoll
sein, das Arbeitspensum auf beispielsweise 50% zu reduzieren und
entsprechend den halben Lohn zu beziehen. Wichtig ist in jedem Fall ein
offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber!
Beispiele für ärztlich verordnete Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren |
- Blutungen in der Schwangerschaft
- Drohende Frühgeburt (Verkürzung des Gebärmutterhalses)
- Mangelndes Kindswachstum
- Tendenz zu Bluthochdruck
- Zwillingsschwangerschaft ab ca. 24 Wochen
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Die Taggeld-Versicherung des Arbeitgebers verlangt bei längerem
Ausfall häufig ein ärztliches Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit, damit
sie dem Arbeitgeber den Lohnausfall ersetzt. Ein solches Zeugnis muss der
Arzt nötigenfalls vor dem Richter vertreten können und wird es deshalb
nur bei tatsächlicher Krankheit ausstellen (siehe Beispiele in obiger
Tabelle).
Achtung: Druck des Arbeitgebers, sich ärztlich krank schreiben zu lassen
Seit im Jahr 2005 in der Schweiz der bezahlte Mutterschaftsurlaub eingeführt wurde, ist dessen Beginn auf das
Datum der Niederkunft fixiert, d.h. er kann nicht teilweise vor der Geburt bezogen werden. Gewisse Arbeitgeber schlagen
seither den schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, sich routinemässig für die letzten Wochen der Schwangerschaft
vom Arzt ein Zeugnis ausstellen zu lassen, um so den Mutterschaftsurlaub so zu verlängern. Damit scheinen alle zu gewinnen:
die Schwangere kann sich bei vollen Lohn zu Hause auf die Geburt vorbereiten, der Arbeitgeber bekommt den Lohnausfall ersetzt
und muss sich nicht um die Hochschwangere und ihre speziellen Bedürfnisse kümmern.
Wir Ärztinnen und Ärzte werden aber zum Ausstellen eines falsches Zeugnisses
gedrängt, weshalb wir mit viel Beratungsaufwand das Ansinnen dieser Arbeitgeber zurückweisen müssen.
Unsere Praxis stellt auf keinen Fall routinemässige Arbeitunfähigkeitszeugnisse in den letzten Wochen vor der Geburt aus!
Weitere Auskünfte
Broschüre «Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen» des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO
Beratungsstelle Mütterhilfe, Badenerstrasse 18, 8004 Zürich, Telefon 044 241 6343
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